Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Regelungen für den Einbau und die Förderung von Heizungsanlagen. Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz schafft dabei vor allem mehr Wahlfreiheit bei der Heiztechnik, verändert gleichzeitig aber auch die Förderbedingungen für Wärmepumpen und andere klimafreundliche Heizsysteme.
Grundsätzlich können künftig wieder unterschiedliche Heizungsarten eingebaut werden. Damit sind auch neue Öl- und Gasheizungen weiterhin möglich. Die bisher vorgesehene Regelung, nach der neue Heizungen ab 2028 zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollten, entfällt. Für neue Öl- und Gasheizungen gelten jedoch langfristig weiterhin Vorgaben: Ab 2029 muss ein zunehmender Anteil klimafreundlicher Brennstoffe eingesetzt werden. Dieser Anteil steigt schrittweise an und soll bis 2045 bei 100 Prozent liegen.
Förderung für klimafreundliche Heizsysteme bleibt bestehen
Wärmepumpen und andere förderfähige klimafreundliche Heizsysteme werden weiterhin durch die KfW unterstützt. Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent. Förderfähig sind beispielsweise Wärmepumpen, Solarthermieanlagen, Biomasseheizungen, Brennstoffzellen sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.
Für selbstnutzende Eigentümer kann zusätzlich ein Klimageschwindigkeitsbonus von derzeit 16 Prozent hinzukommen. Dieser wird unter anderem gewährt, wenn bestimmte noch funktionsfähige ältere Heizungsanlagen vorzeitig gegen eine förderfähige klimafreundliche Lösung ausgetauscht werden. Ab Februar 2027 soll dieser Bonus schrittweise weiter reduziert werden.
Auch der Einkommensbonus wurde neu gestaffelt. Je nach zu versteuerndem Haushaltseinkommen sind zusätzlich zwischen 10 und 40 Prozent Förderung möglich:
- bis 30.000 Euro: 40 Prozent Einkommensbonus
- bis 40.000 Euro: 30 Prozent Einkommensbonus
- bis 50.000 Euro: 10 Prozent Einkommensbonus
Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das für die Einstufung relevante Haushaltseinkommen einmalig um 10.000 Euro reduziert. Dadurch kann ein Haushalt gegebenenfalls in eine günstigere Förderstufe fallen.
Werden mehrere Förderbausteine kombiniert und die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt, ist derzeit eine Gesamtförderung von bis zu 80 Prozent möglich.
Förderfähige Kosten wurden reduziert
Für die erste Wohneinheit werden aktuell maximal 28.000 Euro der Investitionskosten als förderfähig berücksichtigt. Bei einer maximalen Förderung von 80 Prozent ergibt sich damit derzeit ein Zuschuss von bis zu 22.400 Euro.
Der bisherige Effizienzbonus für bestimmte Wärmepumpen sowie der Emissionsminderungszuschlag für besonders emissionsarme Biomasseheizungen entfallen. Ab Februar 2027 sollen außerdem die maximal förderfähigen Kosten sowie der Klimageschwindigkeitsbonus schrittweise weiter sinken.
So läuft die Antragstellung ab
Das grundsätzliche Verfahren bleibt bestehen. Zunächst wird die neue Heizungsanlage gemeinsam mit einem Fachbetrieb geplant. Anschließend wird ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit Fördervorbehalt abgeschlossen und vom Fachbetrieb die sogenannte Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellt. Mit dieser kann die Förderung im KfW-Portal beantragt werden. Nach der Förderzusage wird die Maßnahme umgesetzt und anschließend werden die erforderlichen Nachweise eingereicht.
Welche Heizung ist jetzt die richtige?
Mehr Auswahl bedeutet nicht automatisch, dass jede Heizungsart für jedes Gebäude wirtschaftlich sinnvoll ist. Neben der möglichen Förderung sollten auch der Zustand des Gebäudes, der Wärmebedarf, die vorhandenen Heizflächen, die Investitionskosten sowie die langfristigen Energie- und Brennstoffkosten berücksichtigt werden.
Gerade bei Öl- und Gasheizungen spielen zudem die zukünftigen Anforderungen an klimafreundliche Brennstoffe eine wichtige Rolle. Eine individuelle Betrachtung ist deshalb wichtiger denn je.
Sie planen einen Heizungstausch?
Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, welche Heiztechnik zu Ihrem Gebäude passt, welche Fördermöglichkeiten bestehen und welche Lösung langfristig sinnvoll ist. Auf Wunsch unterstützen wir Sie außerdem bei den notwendigen Unterlagen für die Förderung.
Stand: August 2026. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Förderbedingungen. Die tatsächliche Förderhöhe hängt von den individuellen Voraussetzungen und dem jeweiligen Vorhaben ab.